Nach Auffassung des BGH kommt es im Mieterhöhungsverfahren gem. § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Maßgeblich ist demnach der objektive Wohnwert und nicht etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße – BGH, Urteil vom 18. November – VIII ZR 266/14