Nach Auffassung des BGH betrifft die Auswahl eines Bodenbelags die Gestaltung von Sondereigentum und steht demnach im Belieben eines jeweiligen Sondereigentümers. Hintergrund war die Frage, inwieweit ein Teppichboden durch Laminat bzw. Parkett ersetzt werden könne und mit dem Schallschutz vereinbar sei. Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass grundsätzlich die Schallschutzwerte maßgeblich und damit einzuhalten sind, die sich aus der zum Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ergeben. Im Übrigen müsse Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich lediglich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben – BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14.