Nach Auffassung des BGH ist für die Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, nicht jedoch Ausführungen über die Entwicklung der Mieten in der Vergangenheit, erforderlich. Demnach gelten die Anforderungen, die in einem Gerichtsverfahren zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete an ein Sachverständigengutachten als Beweismittel zu stellen sind, nicht für die Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens unter Bezugnahme eines Sachverständigengutachtens gem. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB – BGH, Urteil vom 03. Februar 2016 – VIII ZR 69/15.