Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München ist der gestufte Steuertarif, wie er seit 2006 von der Gemeinde Bad Wiessee am Tegernsee angewendet wird, rechtswidrig und führt in der Folge zur Nichtigkeit deren Steuersatzung. Die bisherige Regelung verstößt nach Auffassung der 10. Kammer gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, da der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber nicht widerspiegle – VG München, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – M 10 K 15.51
Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer ist die jährliche Nettokaltmiete bzw. bei selbstgenutztem Wohneigentum die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese kann von einem Immobiliengutachter in einem Mietwertgutachten ermittelt werden.
In der bayerischen Landeshauptstadt München beispielsweise beläuft sich die Zweitwohnungsteuer auf 9 % der jährlichen Nettokaltmiete bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete.