Ein Balkon, der nur durch Sondereigentum (Wohnung) zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum, so die Auffassung des KG Berlin, Beschluss vom 08.11.2016 – 1 W 493/16. Im Gegensatz dazu vertritt das OLG München die Auffassung, dass ein Sondereigentum(Wohnung) vorgelagerter Balkon auch ohne gesonderte Ausweisung in der Teilungserklärung Bestandteil dieses Sondereigentums ist – OLG München, Beschluss v. 23.9.2011 – 34 Wx 247/11.
Gem. § 5 Abs. 2 WEG sind Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Nach Auffassung des BGH kann deshalb an konstruktiven Bauteilen kein Sondereigentum begründet werden – BGH, Urteil vom 18.12.1986 – VII ZR 305/85.