Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt ein Bauprojekt, das den Erwerb eines Grundstücks und anschließende Bebauung regelt, nicht zwingend zur Grunderwerbsteuerpflicht der Bauerrichtungskosten. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt demzufolge nicht vor, wenn der angebotene Generalübernehmervertrag zur Bebauung des Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags in wesentlichen Punkten geändert wurde. Als wesentlich kann demnach eine Abweichung um 10 Prozent von Fläche oder Baukosten bzw. auch die Errichtung eines das Bauvorhaben prägenden zusätzlichen Gebäudes sein – BFH, Urteil vom 8. März 2017 – II R 38/14.