Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann sich eine nach einem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung von Teileigentumseinheiten als zulässig erweisen. Maßgeblich hierfür ist, dass bei typisierender Betrachtungsweise diese nicht mehr als die bisherige Nutzung stört, was bei einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude (hier: Ärztehaus) und beabsichtigter Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken, u.a. aufgrund typischer Wohnimmissionen (z.B. Küchengeruch, Freizeit- und Kinderlärm), abweichendem Gebrauch von Gemeinschaftsflächen sowie Nutzung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nicht anzunehmen ist – BGH, Urteil vom 23. März 2018 – V ZR 307/16.