Seit 01. Juli 2019 ist gem. § 89c Abs. 5a GOG und § 21 Abs. 6 BVwGG die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in Österreich für Sachverständige verpflichtend. Gutachten sind fortan an die Gerichte elektronisch zu übermitteln, Zustellungen seitens der Gerichte an Sachverständige ebenso. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn die Teilnahme unzumutbar bzw. untunlich ist.
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