Ein Kaufvertrag über eine Immobilie ist nach Auffassung des BGH als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der Kaufpreis vom Verkehrswert um über 90% differiert. Im konkreten Fall betrug die Verkehrswertüberschreitung 91%, jedoch wurden die Erwerbsnebenkosten von Verkäuferseite getragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind bei einem Immobilienkaufvertrag im Kaufpreis enthaltene und vom Käufer folglich nicht zu tragende Erwerbsnebenkosten von dessen Leistung in Abzug zu bringen, so dass die tatsächliche Verkehrswertüberschreitung sich auf 79,18% belief – BGH, Urteil vom 15. Januar 2016 – V ZR 278/14.