Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) bemisst sich der Rückforderungsanspruch einer Schenkung bei Verarmung des Schenkers am Wert des geschenkten Gegenstands und den Früchten, die der Beschenkte daraus gezogen hat. Im konkreten Fall ging es um die Zuwendung des Verzichts auf ein auf dem Grundstück der Beschenkten lastenden Wohnungsrechts zugunsten dieser. Für die Höhe des Rückforderungsanspruchs ist dabei neben den seit der Schenkung gezogenen Nutzungen (Mieteinnahmen) der Betrag um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers, dem für die Wertermittlung relevanten Wertermittlungsstichtags, durch den Wegfall der dinglichen Belastung durch das Wohnungsrecht erhöht hat, maßgeblich – BGH, Urteil vom 17. April 2018 – X ZR 65/17.
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