Seit 01. Jänner 2016 ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer in Österreich bei unentgeltlichem Erwerb, wie Erbschaft oder Erwerb innerhalb des Familienverbandes, nicht mehr der dreifache Einheitswert, sondern der Grundstückswert, sprich der Verkehrswert, maßgeblich. Ausgenommen davon sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke – BGBl. I Nr. 118/2015.