Nach Auffassung des LG Berlin ist die sogenannte Mietpreisbremse und damit die Regelung des § 556d BGB verfassungswidrig. Demnach liege eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG, wonach wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist. Der Gesetzgeber habe mit einer Begrenzung bei Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. So belaufe sich beispielsweise in München die ortsübliche Vergleichsmiete in 2013 auf Euro11,28 und in 2016 auf Euro 12,28 pro Quadratmeter, während diese sich in Berlin in 2013 auf Euro 6,49 und in 2016 auf Euro 7,14 belaufen habe und somit der Unterschied mithin jeweils über 70 Prozent betrage – LG Berlin, Urteil vom 19. September 2017– 67 S 149/17.