Nach Auffassung des BGH kommt es im Mieterhöhungsverfahren gem. § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Maßgeblich ist demnach der objektive Wohnwert und nicht etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien weiterlesen…
Nach Auffassung des BGH kommt es im Mieterhöhungsverfahren gem. § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Maßgeblich ist demnach der objektive Wohnwert und nicht etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien weiterlesen…