Wohnungseigentum ist Sondereigentum

An zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten eines Gebäudes, wie beispielsweise Eigentumswohnungen oder auch teilweise Reihen- bzw. Doppelhäusern, kann gem. § 1 Abs. 2 WEG Sondereigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie Büro- oder Praxisflächen, aber auch Kellern und Garagen kann gem. § 1 Abs. 3 WEG Teileigentum begründet werden. Voraussetzung hierfür ist die Abgeschlossenheit der Räumlichkeiten (Abgeschlossenheitsbescheinigung/Teilungserklärung).

Allzu oft müssen wir im Rahmen unserer Gutachtertätigkeit jedoch feststellen, dass Teilungserklärungen nicht mit den tatsächlichen Begebenheiten übereinstimmen, mit Auswirkungen nicht nur auf Neben- und Instandhaltungskosten sondern auch auf den Verkehrswert.

Wir prüfen im Vorfeld eines Kaufs die baurechtlichen Gegebenheiten, damit Sie im Nachhinein keine böse Überraschung erleben.

Aufmaß und Wohnflächenberechnung

Neben der Wertermittlung von Sondereigentum und Teileigentum ermitteln wir auch Flächen von Wohn- und Gewerberäumlichkeiten, erstellen Aufmaß- und Aufteilungspläne für Abgeschlossenheitsbescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 WEG und prüfen die Genehmigung bzw. Genehmigungsfähigkeit von Flächen zum Zwecke des dauerhaften Aufenthaltes.

Teilungserklärung

Aufmass zur Berichtigung einer WEG-Aufteilung

Verkehrswert Immobilie

Genehmigte Flächen eines Kellergeschosses

 

Erstberatung sachverständiger Gutachter

Gerne informieren wir Sie kostenneutral in einem unverbindlichen fernmündlichen Erstgespräch über den geschätzten Zeit- und damit Kostenaufwand für die Prüfung von Teilungserklärungen sowie für die Erstellung von Aufmaß- und Aufteilungsplänen für Abgeschlossenheitsbescheinigungen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören!